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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18   

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https://dejure.org/2020,77014
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18 (https://dejure.org/2020,77014)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.10.2020 - L 1 R 81/18 (https://dejure.org/2020,77014)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - L 1 R 81/18 (https://dejure.org/2020,77014)
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  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18
    Zwar gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen, wenn trotz an sich mindestens sechsstündiger bis vollschichtiger Erwerbsfähigkeit nur unter nicht betriebsüblichen Bedingungen gearbeitet werden kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; zur Übertragbarkeit der in der früheren Rechtsprechung anerkannten Katalogfälle auf die die aktuelle Rechtslage zuletzt BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az.: B 13 R 7/18 R).

    Darüber hinaus können aber auch mehrere Leistungseinschränkungen, die sich auf Grund ihres Zusammentreffens insgesamt "ungewöhnlich" auswirken, zu einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führen, wenn die Chance, einen Arbeitsplatz ausfüllen zu können, ebenso stark reduziert erscheint (zum Ganzen BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az.: B 13 R 7/18 R).

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung eine schwerwiegende Behinderung, die bereits allein ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, Az.: B 5 R 68/11 R).
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18
    Demzufolge liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, wenn (mindestens) zwei Leistungseinschränkungen bestehen, die ihrer Art bzw. Schwere nach (z. B. Wechselrhythmus in 20 bis 30 Minuten mit einigen Minuten dauerndem Wechsel; keine schnellen Arm- und Handbewegungen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. August 1991, Az.: 13/5 RJ 47/90) jeweils für sich genommen schon eine erhebliche Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt mit sich bringen.
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18
    Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel fordert das Bundessozialgericht, dass ein Versicherter in der Lage sein muss, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter in einer Zeit von weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
  • BSG, 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Geh- bzw Wegefähigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählt ein "Minimum an Mobilität" zu dem nach § 43 SGB VI versicherten Risiko (BSG, Urteil vom 28. August 2002, Az.: B 5 RJ 12/02 R).
  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Zuschneiderin - Amtsermittlungspflicht -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 81/18
    Die Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt muss grundsätzlich über diejenige hinausgehen, die sich bereits durch die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten ergibt (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999, Az.: B 13 RJ 65/97 R).
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